Das Bayerische Reinheitsgebot in Ingolstadt - Bier wird in ein Glas geschüttet

Das Bayerische Reinheitsgebot in Ingolstadt

Dominik Weber

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Ein kühle Maß im Biergarten, was gibt es schöneres an einem sonnigen Sommertag? Das bayerische Bier hat eine lange Tradition und ist weltbekannt. Nur war das Bier früher kein Genussmittel sondern ein Grundnahrungsmittel auf Grund der vielen Nährwerte des Bieres. Schon vor über 300 Jahren gab es in Augsburg, Nürnberg, München und Regensburg Verordnungen die die Qualität des Bieres sicherstellen sollten und die Bevölkerung mit einem günstigen Nahrungsmittel versorgen.

Erst im Jahr 1516 am 23. April, der Tag des Georgi, wurde durch Herzog Wilhelm IV. das bayerische Reinheitsgebot ausgerufen. Seit her dürfen für die Braukunst nur noch Wasser, Malz und Hopfen verwendet werden. Auch der Preis wurde durch das Reinheitsgebot geregelt, leider gilt dieser heute nicht mehr.

Ingolstadt feiert zum Gedenken an das Bayerische Reinheitsgebot das jährlich stattfindende Georgifest.

Schauen Sie doch mal vorbei und genießen die Atmosphäre der ersten Frühlingstage und gönnen sich eine Maß Bier.

 

Hier können Sie die älteste Lebensmittelvorschrift der Welt lesen:

Das Bayerische Reinheitsgebot im Originaltext

"Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd unuerpotn."

Das Bayerische Reinheitsgebot in neuhochdeutscher Fassung

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut
werden soll.


Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin
überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller
(Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.


Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben
würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken
und verkaufen.


Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.


Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt,
unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem
Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei
Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.


Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel
und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die
Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden
sind) zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am
Schluß über den Für kauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Dominik Weber

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Dominik Weber ist Alpen und Chiemseefan und ist somit unser Profi für ganz Oberbayern. Er macht sowohl am Berg als auch auf dem See eine gute Figur.